Corona-Hilfen – Update (Stand: 23. April 2020, 7 Uhr)

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Zusammenhang mit der Corona-Krise gibt es ständig Neuerungen.

Im Wesentlichen sind die folgenden Punkte erwähnenswert:

  • hinsichtlich des Ende März aufgelegten Sonderprogramms für selbständige Unternehmer ist nunmehr klargestellt worden, dass diese Mittel nur zur Deckung von Betriebskosten verwendet werden dürfen. Zunächst war unklar, ob nicht auch private Lebenshaltungskosten damit bestrit-ten werden dürfen. Diese Einschränkung ist leider für sogenannte „Solo-Selbständige“ ein doch deutlicher Rückschritt. Gerade diese Berufsgruppen haben oftmals keine sehr hohen Betriebs-kosten, weil die Unternehmer im Wesentlichen ihre eigene Arbeitsleistung einbringen. Gerade sie hätten aber die Soforthilfe benötigt, um ihre Lebenshaltungskosten decken zu können. Wer die Soforthilfen bereits abgerufen hat und sie in diesem Sinne zu Unrecht erhalten hat, sollte sich unverzüglich mit der Landesregierung in Verbindung setzen, um ggfls. strafrechtliche Risiken (Vorwurf des Subventionsbetruges) zu vermeiden.
  • die zwischenzeitlich wegen gefälschter Antragsseiten im Internet zeitweise ausgesetzte Auszah-lung der Soforthilfen ist wieder angelaufen.
  • beim Kurzarbeitergeld sind zeitlich befristet Verbesserungen beschlossen worden: für Arbeitneh-mer mit einer um mindestens 50% reduzierten Arbeitszeit soll das Kurzarbeitergeld ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70% steigen. Für Arbeitnehmer mit Kindern steigt das Kurzarbeitergeld auf 77%. Ab dem 7. Monat des Bezugs soll das Kurzarbeitergeld auf 80% Prozent bzw. 87% bei Arbeitnehmern mit Kindern steigen. Die Anhebung der Kurzarbeitsregelungen ist temporär und bis maximal Ende 2020 befristet.
  • Arbeitnehmer in Kurzarbeit dürfen ab dem 1. Mai bis zum Jahresende mehr dazuverdienen: die Hinzuverdienstgrenze wird angehoben bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens.
  • Für Gastronomiebetriebe wird der Umsatzsteuersatz für die Abgabe von Speisen „an Ort und Stelle“ ab dem 1. Juli befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 Pro-zent abgesenkt. Dieser Umsatzsteuersatz galt bislang nur für den „Außer-Haus-Verzehr“. Der er-mäßigte Umsatzsteuersatz soll nun befristet allgemein gelten.
  • Die Bundesregierung plant zudem weitere steuerliche Entlastungen für kleine und mittelständi-sche Unternehmen, um deren Liquidität zu sichern. Soweit Verluste für 2020 bereits absehbar sind, sollen sie rückwirkend mit Steuer-Vorauszahlungen aus dem vergangenen Jahr verrechnet werden dürfen.

BITTE BLEIBEN SIE GESUND!

Bei Rückfragen stehen wir selbstverständlich gerne zu Ihrer Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Kfm. Roland Beckers
Steuerberater