Corona-Überbrückungshilfe

Corona-Überbrückungshilfe des Bundes

Seit dem vergangenen Freitag können Anträge zu der von der Bundesregierung am 4.6.2020 beschlossenen, neuen Corona-Überbrückungshilfe gestellt werden. Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60% gegenüber den Vorjahresmonaten eingebrochen ist.
Je nach Schwere des Umsatzrückgangs werden zwischen 40% und 80% der Fixkosten gefördert
Für die Monate Juni, Juli und August ist eine Umsatzprognose abzugeben.
Es werden kleine und mittelständische Unternehmen, Freiberufler und sogenannte „Solo-Selbständige“ gefördert. Mit dem Zuschuss werden betriebliche Fixkosten gefördert. Daher ist es nicht möglich, private Lebenshaltungskosten aus diesen Zuschussmitteln zu finanzieren.
Erstmalig können mit der neuen Corona-Hilfe auch gemeinnützige Unternehmen gefördert werden, also z. B. auch Sportvereine oder Vereine der Brauchtumspflege, wenn sie durch die Restriktionen der Corona-Krise finanzielle Einbußen erlitten haben.
Die neuen Anträge können - anders als bei der ersten Corona-Hilfe - allerdings nur über einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer gestellt werden. Die Darstellung der wirtschaftlichen Notwendigkeit wird in einem elektronischen Antragsverfahren abgefragt.
Detaillierte Informationen zur Antragstellung und zum Bewilligungsverfahren sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) abrufbar. Dort findet sich auch ein FAQ-Katalog.
Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. In begründeten Ausnahmefällen können die maximalen Erstattungsbeträge für Kleinunternehmen überschritten werden.
Die Anträge können ab sofort und bis zum 31.8.2020 gestellt werden.
(Stand: 13. Juli 2020)