Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Rückforderungen der Landesregierung Nordrhein-Westfalen aus dem Landesprogramm der Corona-Soforthilfen
In den vergangenen Tagen haben viele Unternehmer, die im März aus dem Landesprogramm NRW der Corona-Soforthilfen Überbrückungshilfen erhalten haben, eine Mail erhalten, der ein Fragebogen der Landesregierung angehängt war.
Dieser Fragebogen soll der Ermittlung eines zum damaligen Zeitpunkt ggfls. bestehenden Liquiditätsengpass dienen. Dieser Vordruck soll bis zum 30.9.2020 ausgefüllt und auf elektronischem Weg an die zuständige Bezirksregierung des Landes NRW zurückgesandt werden.
Wenn sich aus der Berechnung ergibt, dass Corona-Soforthilfen zu Unrecht gewährt wurden, sollen diese Überzahlungen bis zum 31.12.2020 an das Land NRW zurückgezahlt werden.
Rückzahlungsansprüche des Landes NRW sollen sich unter Anderem dann ergeben, wenn mit den Zuschüssen Personalkosten finanziert worden sind, die bereits durch andere Subventionen (insbesondere Kurzarbeitergeld) gedeckt worden sind.
Nach heutiger Mitteilung der NRW-Landesregierung ist diese Rückzahlungsverpflichtung nun bis auf weiteres ausgesetzt worden, weil es in der Berechnung der Rückzahlung Unklarheiten geben soll. Diese sollen nun zunächst geklärt und beseitigt werden.
Stand: 15. Juli 2020