Möglichkeit Beitragsstundung

Möglichkeit Beitragsstundung für Sozialversicherungsbeiträge

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund des Hilfspaketes der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Corona-Krise besteht die Möglichkeit, für die morgen, 27.3.2020, für den März 2020 fälligen

Sozialversicherungsbeiträge eine Stundung zu beantragen

Ein entsprechendes Formular haben wir für Sie vorbereitet und beigefügt. Tauschen Sie hierin bitte noch die Platzhalter (Firmenname, Kontaktdaten sowie den Namen der Krankenkasse, an die der Antrag gestellt wird, gegen die tatsächlichen Bezeichnungen aus.

Dieses Formular muss im Bedarfsfall unbedingt noch heute an die Krankenkassen weitergeleitet werden, damit die Stundung als fristgerecht beantragt gilt. Aus Nachweisgründen empfehlen wir Ihnen eine Übermittlung per Telefax. Aus Zeitgründen bitten wir Sie daher auch ausnahmsweise, diesen Antrag selbst auszufüllen und an die Krankenkassen zu faxen. Die Faxnummer der jeweiligen Krankenkassen finden Sie auf deren Homepage.

Die Betriebsnummer Ihres Unternehmens finden Sie auf den Beitragsnachweisen aus dem letzten Mo-nat, welche Sie von uns erhalten haben. Es handelt sich hierbei um eine 8-stellige Nummer (XX XXX XXX). Bitte geben Sie unbedingt Ihre Betriebsnummer („AG-Betriebsnummer“) und nicht die unseres Steuerbüros (StB-Betriebsnummer) oder die der Krankenkasse (KK-Betriebsnummer) dort an! Geben Sie auch keine Sozialversicherungsnummer Ihrer Mitarbeiter oder Ihre Steuernummer oder Ihre Steueridenti-fikationsnummer oder Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dort an, Ihr Antrag kann ansonsten bei der Krankenkasse nicht bearbeitet werden.

Bitte beachten Sie, dass die Stundung bei jeder Krankenkasse, bei der Ihre Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter versichert sind, separat beantragt werden muss.

Ein bei der jeweiligen Krankenkasse gestellter Antrag gilt nicht nur für die Krankenversicherungsbeiträge, sondern automatisch zugleich auch für die Beiträge zur Pflegeversicherung, zur Rentenversicherung, zur Arbeitslosenversicherung sowie für die Umlagebeiträge zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und für die Umlagebeiträge für den Mutterschutz.

Wir gehen nach dem heutigen Stand davon aus, dass Sie auf diesen Antrag hin in den kommenden Tagen von den Krankenkassen eine Benachrichtigung erhalten, dass diesem Antrag stattgegeben wird.

Wir gehen zudem davon aus, dass ein noch heute gestellter Antrag die von Ihnen der Krankenkasse eventuell gestattete Abbuchung der Sozialversicherungsbeiträge für den März 2020 nicht mehr stoppen kann. Geben Sie dann bitte morgen diese Lastschrift bei Ihrer Bank wegen Widerspruchs zurück. Das gilt allerdings tatsächlich nur für fristgerecht, sprich noch heute, gestellte Anträge!

Wichtig: Machen Sie aber bitte von dem Antrag auf Beitragsstundung wirklich nur dann Gebrauch, wenn Sie tatsächlich keine Möglichkeit haben, die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Wenn Sie eine Beitragsstundung beantragen, und es würde sich im Nachhinein - z. B. bei einer Rentenversicherungs-prüfung - herausstellen, dass dieser Antrag widerrechtlich gestellt worden ist, kann das durchaus straf-rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Bei Rückfragen stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Kfm. Roland Beckers
Steuerberater

Beispieldokument