Corona-Krise – erste Erfahrungen zu den Hilfsangeboten für Unternehmer, Selbständige und Freiberufler (Stand: 31. März 2020, 15 Uhr)
Sehr geehrte Damen und Herren,
am vergangenen Freitag (27.3.2020) ist für die in Nordrhein-Westfalen beheimateten Unternehmen die Antragsplattform im Internet online gestellt worden. Die Website ist unter der Internetadresse
https://soforthilfe-corona.nrw.de
erreichbar und soll den Verlautbarungen der nordrhein-westfälischen Landesregierung zufolge bis min-destens zum 30.4.2020 geschaltet bleiben.
Die Beantragung der Zuschüsse ist ausschließlich online möglich. Eventuelle, schriftlich per Brief oder Mail bei der Landesregierung oder an die einzelnen Bezirksregierungen eingereichte Zuschussanträge werden leider nicht bearbeitet. Erfreulicherweise sind die Zuschussanträge im Internet recht einfach zu stellen. Die auf der Website abgefragten Daten können unmittelbar in das Web-Formular eingegeben werden. Entgegen den ersten, hierzu publizierten Informationen brauchen keine Dokumente hochgela-den zu werden. Es reicht aus, die notwendigen Daten in das Webformular einzugeben.
Nachdem wegen des großen Andrangs die Server der Landesregierung am Freitag und dem anschlie-ßenden Wochenende nur mit sehr viel Glück erreichbar waren, stellt sich die Situation inzwischen wesent-lich entspannter dar. Das Antragsformular ist inzwischen nahezu sofort erreichbar. Die Anträge werden bei der Landesregierung seit dem Wochenbeginn sehr zeitnah bearbeitet. Die zuständigen Behörden bearbeiten momentan bis zu 6.000 Zuschussanträge stündlich (!).
Nachdem das Webformular online ausgefüllt und abgesandt worden ist, erhält man unmittelbar nach Abschluss des elektronischen Antragsverfahrens eine Annahmebestätigung, der eine Registrierungs-nummer zu entnehmen ist. Den eigentlichen Bewilligungsbescheid oder die Ablehnung des beantragten Zuschusses erhält man im Regelfall innerhalb weniger Stunden ebenfalls online. Diesem Bewilligungs-bescheid ist die Summe zu entnehmen, die für Ihr Unternehmen bewilligt worden ist.
Aufgrund der Vielzahl der gestellten Anträge soll es im Einzelfall geschehen können, dass Sie einen solchen Bewilligungsbescheid nicht zeitnah erhalten. Anhand der Registrierungsnummer, die auf der Annahmebestätigung aufgedruckt ist, sei aber sichergestellt, dass der Antrag ordnungsgemäß gestellt und eingegangen ist.
Gegen einen Ablehnungsbescheid können rechtliche Schritte im Wege einer Klage vor dem für Ihren Betriebs bzw. Wohnsitz zuständigen Verwaltungsgericht eingelegt werden. Aufgrund der Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes dürfen wir Sie hierbei als Steuerberater leider nicht vertreten. Gerne stellen wir aber im Bedarfsfall für Sie den Kontakt zu geeigneten Rechtsanwälten aus unserem Netzwerk zu einem unserer Kooperationspartner her. Die Industrie- und Handelskammern haben zugesagt, dass sich deren Kammermitglieder sich hierfür auch die zuständige IHK wenden können. Gleiches dürfte für andere Berufskammern (Handwerkskammer, Ärztekammer, Psychotherapeutenkammer, Architektenkammer etc.) gleichermaßen gelten.
Bitte heben Sie Ihren Bewilligungsbescheid auf! Der Zuschuss muss in der für 2020 zu erstellenden Steuererklärung angegeben werden, eine Abschrift des Zuschussbescheides soll der Steuererklärung beigefügt werden. Zwar gilt bei den Steuererklärungen bereits seit einigen Jahren grundsätzlich eine „Belegvorhaltepflicht“. Das bedeutet, dass grundsätzlich der Steuererklärung keine Belege mehr beige-fügt werden müssen. Die Belege müssen allerdings aufbewahrt werden und sollen den Finanzämtern auf Anforderung vorgelegt werden. Das Bundeszentralamt für Steuern arbeitet allerdings zurzeit an der Möglichkeit, den Steuererklärungen Belege auf elektronischem Wege beizufügen. Für das Bundesland Bayern startet eine Pilotphase hierzu bereits zum 1. Mai 2020. Für die restlichen Bundesländer soll diese Möglichkeit bis zum Jahresende 2020 ebenfalls geschaffen werden.
Es sollte insoweit also damit zu rechnen sein, dass diese Möglichkeit Laufe des kommenden Jahres, wenn also die Steuererklärungen für 2020 erstellt werden müssen, bereits besteht. Damit wäre die tech-nische Möglichkeit geschaffen, die Zuschussbescheide für die im Rahmen der Corona-Krise gewährten Beihilfen bereits elektronisch dem Finanzamt einzureichen.
Die Corona-Beihilfen sind steuerpflichtig in den Ertragsteuern, worauf im Bewilligungsbescheid eigens hingewiesen wird. Das bedeutet, dass sie der Einkommen- oder Körperschaftsteuer sowie der Gewerbe-steuer unterliegen. Das gilt natürlich dann nicht, soweit im Einzelnen für Ihre Berufsgruppe Steuerbefrei-ungen bestehen (z. B. die Gewerbesteuerbefreiung für freiberuflich Tätige, Körperschaftsteuerfreistellung für gemeinnützige Unternehmen etc.).
Umsatzsteuer fällt auf die Corona-Beihilfen jedoch nicht an.
Die Verwendung der gewährten Beihilfen kann möglicherweise gar nicht zeitnah überprüft werden. Damit wären die betroffenen Behörden aufgrund der Vielzahl der gestellten Anträge sicherlich aktuell auch überfordert. Es sollte aber damit gerechnet werden, dass im Rahmen der Bearbeitung der Steuererklä-rungen für 2020 eine Überprüfung von den Finanzämtern vorgenommen wird, oder diese Überprüfung ggfls. durch eine der anderen im Bewilligungsbescheid genannten Prüfbehörden vorgenommen wird (Landes- oder Bundesrechnungshof, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, EU-Kommission etc.).
Es ist natürlich erfreulich, dass die Politik Wort gehalten hat und die Bundes- und Landesbehörden für die von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen so schnell und relativ unbürokratisch diese Möglichkeiten geschaffen haben. Das ist sicherlich einzigartig und das hat es in der vorliegenden Form in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland auch noch nie gegeben. Es sei uns aber an dieser Stelle der Hinweis gestattet, dass unrichtige Angaben in den Anträgen rechtlich als Subventionsbetrug gewertet werden. Das kann - neben einer sofortigen Rückforderung des Zuschusses - strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Der im § 264 des Strafgesetzbuches geregelte Subventionsbetrug liegt - vereinfacht gesprochen - vor, wenn
- unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der zuständigen Behörde gemacht werden
- wenn eine Verwendungsbeschränkung nicht eingehalten wird
- eine Täuschung über subventionserhebliche Tatsachen vorliegt und/oder
- eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventi-onsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht wird.
Weil mit der Beantragung des Zuschusses zugleich auch die eidesstattliche Versicherung für die Richtigkeit der erhobenen Angaben abgegeben worden ist, kann ggfls. auch der Tatbestand einer „falschen Versiche-rung an Eides statt“ (§ 156 des Strafgesetzbuches) vorliegen und geahndet werden.
Sowohl der Subventionsbetrug als auch die Abgabe einer falschen, eidesstattlichen Versicherung können mit Geld- bzw. Freiheitsstrafe geahndet werden. Bei aller Euphorie, dass es hier in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewissermaßen Geld vom Staat geschenkt gibt, aber schießen Sie bei der Beantragung der Zuschüsse nicht über das Ziel hinaus! Die Angaben im Antrag müssen den Tatsachen entsprechen, damit Sie sich nicht strafrechtlichen Vorwürfen aussetzen müssen.
Diese Informationen haben wir nach bestem Wissen und Gewissen für Sie zusammengetragen. Sie basieren auf dem uns bekannten Stand vom Dienstag, dem 31.3.2020, 15 Uhr. Wir bitten um Verständnis, dass wir für die Richtigkeit, die Aktualität und die Vollständigkeit der vorstehenden Ausführungen keine Gewähr übernehmen können.
Leider können wir in dieser Information nicht auf alle Fragen und Einzelfälle umfassend eingehen. Bitte sprechen Sie uns für Einzelfragen, die hier nicht behandelt werden konnten, gerne an. Rechtliche Beratun-gen dürfen wir, über den Umfang der steuerlichen Beratung hinaus, nicht durchführen.
Wir hoffen für uns alle, dass diese Ausnahmesituation baldmöglichst beendet ist.
BITTE BLEIBEN SIE GESUND!
Bei Rückfragen stehen wir selbstverständlich gerne zu Ihrer Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Kfm. Roland Beckers
Steuerberater