Corona-Hilfen - Update (Stand: 6. April 2020, 16 Uhr)

Sehr geehrte Damen und Herren,

hinsichtlich der von der Bundesregierung zugesagten Hilfsangebote im Zusammenhang mit der Corona-Krise gibt es für zwei wichtige Neuerungen für betroffene Unternehmen:

1. Sonderzahlungen für Beschäftigte

Am vergangenen Freitag (31.3.2020) hat das Bundesfinanzministerium bekanntgegeben, dass Sonder-zuwendungen, welche Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Corona-Krise von ihren Arbeitgebern erhal-ten, bis zur Höhe von 1.500 Euro im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt werden.

Laut einer heute veröffentlichten Mitteilung gilt die Steuerfreiheit für alle Arbeitnehmer, d. h. es wird nicht nach Berufen getrennt. Entgegen den ersten Verlautbarungen sind daher nicht nur Mitarbeitende in Heil- und Pflegeberufen begünstigt, sondern grundsätzlich alle Arbeitnehmer.

In einigen Quellenangaben war zudem zunächst der Eindruck erweckt worden, als sei die Befreiung für die Sozialversicherungsbeiträge nur auf Arbeitnehmerseite gegeben, d.h. es wären darauf Arbeitgeber-anteile zur Sozialversicherung angefallen. Das ist nicht so. Die Sozialversicherungsfreiheit betrifft sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

Die Sonderzahlungen können in Form von Barzuwendungen oder auch in Form von Sachleistungen gewährt werden. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zu-sätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Tipp: Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Deswegen können unter bestimmten Voraussetzungen Sachleistungen günstiger als eine Barzuwendung sein. Sachleistungen unterliegen ggfls. einer zusätzlichen steuerlichen Begünstigung (z. B. bei Personalrabat-ten). Bitte sprechen Sie uns an! Wir beraten sie gerne.

2. Bundesbürgschaften für Darlehenssicherung bis zu 100% des Kreditbetrages

Das von der Bundesregierung zunächst geschnürte Hilfspaket für die von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen hatte vorgesehen, dass Darlehen bis zu 90% der Kreditsumme über staatliche Bürgschaften abgesichert werden konnten.

Vielen Banken war das bei ihnen verbleibende Restrisiko von 10% aber noch immer zu hoch. Aufgrund dessen hatten viele krisenbetroffene Unternehmen trotz des umfangreichen Hilfspaketes Probleme, an Liquidität durch die Aufnahme zusätzlicher Kredite zu kommen.

Mit einer heute vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Ergänzung sollen nun jedoch Kredite bis zu 100% über staatliche Bürgschaften abgesichert werden können.

Voraussetzung ist, dass die beantragenden Unternehmen mindestens bereits seit Jahresbeginn 2019 am Markt aktiv sind. Das Bürgschaftsprogramm der Bundesregierung gilt demnach also nicht für erst in 2019 oder 2020 neu gegründete Unternehmen. Zudem dürfen anfragenden Unternehmen nicht bereits zum Jahresende 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein.

Unternehmen, die von der staatlichen Bürgschaft Gebrauch machen möchten, müssen im Durchschnitt der vergangenen drei Jahre Gewinne gemacht haben und müssen sich zum Zeitpunkt der Beantragung in weiterhin geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befinden.

Grundsätzlich können Kredite bis zur Höhe von drei Monatsumsätzen über eine derartige Bürgschaft abgesi-chert werden.

Unternehmen mit 10 oder weniger Beschäftigten haben keine Möglichkeit, diese staatlichen Bürgschaften zu beantragen. Bei Unternehmen zwischen 11 und 49 Mitarbeitenden liegt der Höchstbetrag bei 500.000 Euro. Unternehmen ab 50 Beschäftigten können maximal 800.000 Euro über eine solche staatliche Bürgschaft absichern.

Diese Informationen haben wir nach bestem Wissen und Gewissen für Sie zusammengetragen. Sie basieren auf dem uns bekannten Stand vom Dienstag, dem 6.4.2020, 16 Uhr. Wir bitten um Verständnis, dass wir für die Richtigkeit, die Aktualität und die Vollständigkeit der vorstehenden Ausführungen keine Gewähr über-nehmen können.

Leider können wir in dieser Information nicht auf alle Fragen und Einzelfälle umfassend eingehen. Bitte sprechen Sie uns für Einzelfragen, die hier nicht behandelt werden konnten, gerne an. Rechtliche Beratun-gen dürfen wir, über den Umfang der steuerlichen Beratung hinaus, nicht durchführen.

Wir hoffen für uns alle, dass diese Ausnahmesituation baldmöglichst beendet ist.

BITTE BLEIBEN SIE GESUND!
Bei Rückfragen stehen wir selbstverständlich gerne zu Ihrer Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Kfm. Roland Beckers
Steuerberater