Möglichkeit der Fristverlängerung

Möglichkeit der Fristverlängerung für die Abgabe der Lohnsteueranmeldungen
März 2020 bzw. 1. Quartal 2020 (Stand: 7. April 2020, 15 Uhr)

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat auf Initiative der Steuerberaterkammer Düs-seldorf eine Möglichkeit der Fristverlängerung für die Abgabe der Lohnsteueranmeldungen März 2020 bzw. für das erste Quartal 2020 geschaffen.

Auf begründeten Antrag hin können Arbeitgeber, die die gesetzliche Frist zur Anmeldung der Lohnsteuer für März 2020 bzw. 1. Quartal 2020 nicht einhalten können, diese Frist bis zum 10. Juni 2020 verlängern lassen.

Die gesetzliche Frist ist grundsätzlich der 10. des Folgemonats, was sich infolge des auf den 10. fallen-den Karfreitags und das anschließende Osterfest ohnehin auf den 14. April 2020 verschiebt.

Die Finanzverwaltung hat ein Antragsformular vorbereitet, welches über diesen Link abrufbar ist:

https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/frist_lsta_0.pdf

Selbstverständlich können wir Sie bei der Antragstellung gerne unterstützen. Bitte sprechen Sie uns bei Bedarf gerne an!

BITTE BLEIBEN SIE GESUND!

Bei Rückfragen stehen wir selbstverständlich gerne zu Ihrer Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Kfm. Roland Beckers
Steuerberater