Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9.4.2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Bundesministerium der Finanzen hat am vergangenen Dienstag - unter dem Datum vom 9.4.2020 - ein umfangreiches Schreiben veröffentlicht, mit dem weitere Hilfen und Erleichterungen für die von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen, Privatpersonen und gemeinnützige Einrichtungen angekündigt werden.
Unter anderem betrifft das Spenden an gemeinnützige Einrichtungen der Wohlfahrtspflege und an juristi-sche Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Städte und Gemeinden). Für solche Spenden reicht ohne betragsmäßige Beschränkungen der Zahlungsnachweis als Zuwendungsbestätigung aus, wenn die Spende auf ein vom Empfänger eingerichtetes Sonderkonto geleistet worden ist.
Weiterhin dürfen Einrichtungen der Wohlfahrtspflege im Rahmen der Corona-Hilfen ausnahmsweise auch gegenüber einem Personenkreis tätig werden, welcher üblicherweise nicht zu der satzungsmäßig be-günstigten Zielgruppe gehört. Demnach ist es unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körper-schaft, die nach ihrer Satzung kei¬ne hier in Betracht kommenden Zwecke verfolgt oder regional gebun-den ist, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene er¬halten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck selbst verwendet. Die Körperschaft hat bei der Förderung mildtätiger Zwecke die Bedürftigkeit der unter-stützen Person oder Einrichtung selbst zu prüfen und zu dokumentieren. Bei Maßnah¬men, z. B. Ein-kaufshilfen, für Personen in häuslicher Quarantäne oder für Personen, die auf¬grund ihres Alters, Vorer-krankungen o.ä. zum besonders gefährdeten Personenkreis gehören, ist die körperliche Hilfsbedürftigkeit zu unterstellen. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorliegens einer wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit bei der kostenlosen Zurverfügungstellung von Le¬bensmitteln oder Einkaufsgutscheinen, die an die Stelle des Angebots der vielfach geschlos¬senen Tafeln getreten sind, oder Hilfen für Obdachlose. Bei finanziellen Hilfen ist die wirt¬schaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft zu machen. Unterstüt-zungs¬leistungen außerhalb der Verwirklichung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke, z. B. an von der Corona-Krise besonders betroffene Unternehmen, Selbständige oder an entsprechen¬de Hilfsfonds der Kommunen sind insoweit nicht begünstigt.
Neben der Verwendung der eingeforderten Spendenmittel ist es ausnahmsweise auch unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft, wenn sie sonstige bei ihr vor¬handene Mittel, die keiner ander-weitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene einsetzt. Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und von Räumlichkei-ten. Einkaufsdienste oder vergleichbare Dienste für von der Corona-Krise Betroffene sind für die Steuer-begünstigung der Körperschaft unschädlich. Die Erstattung von Kosten für die Ein¬kaufs- oder Boten-dienste an die Mitglieder der Körperschaft ist ebenfalls unschädlich.
Für nicht gemeinnützige Unternehmen gelten interessante Gestaltungsmöglichkeiten. So sind zum Bei-spiel Zuwendungen an Geschäftspartner unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben abzugsfähig. Hier gilt insbesondere, dass Zuwendungen des Unternehmers und unentgeltliche Leistun-gen aus seinem Betriebsvermögen an von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Geschäftspartner zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbe¬ziehungen in angemes-senem Umfang in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar sind. Das üblicherweise geltende Ab-zugsverbot für Geschenke u. ä. ist insoweit aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden. Beim Empfänger sind solche Zuwendungen als Betriebseinnahme anzusetzen und mit dem gemeinen Wert zu bewerten.
Spendet ein Unternehmen aus seinem Betriebsvermögen Gegenstände oder Leistungen - an durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich geschädigte oder mit der Bewälti¬gung der Corona-Krise befasste Unternehmen und Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser), so sind diese Zuwendungen als Be-triebsausgabe zu behandeln. Auch hierbei gilt die ansonsten zu beachtende Beschränkung für Ge-schenke ausnahmsweise nicht. Diese Regelung gilt allerdings nur für Sach- und Leistungsspenden, nicht für Geldzuwendungen.
Auch Hilfsangebote von Arbeitnehmern eines Unternehmens sind unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt. Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile ei-nes angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spen¬denkonto einer gemeinnützigen, sozialen Einrichtung (z. B. an ein Krankenhaus, ein Altenheim o. Ä.), bleiben diese Gehalts- und Lohnanteile bei der Berechnung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Der außer Ansatz bleiben-de Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 LStDV). Auf die Auf-zeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbe¬scheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EStG) anzugeben. Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen in der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berück-sichtigt wer¬den.
Das vollständige Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen finden Sie unter diesem Link:
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Wir hoffen für uns alle, dass diese Ausnahmesituation baldmöglichst beendet ist.
BITTE BLEIBEN SIE GESUND!
Bei Rückfragen stehen wir selbstverständlich gerne zu Ihrer Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Kfm. Roland Beckers
Steuerberater