Erläuterungen zu den aktuell bestehenden Hilfsangeboten

Corona-Krise – Erläuterungen zu den aktuell bestehenden Hilfsangeboten
für Unternehmer, Selbständige und Freiberufler (Stand: 23. März 2020, 15 Uhr)

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Corona-Krise beschäftigt uns zurzeit alle mehr, als wir das bei allen in der Vergangenheit liegenden Themen gewohnt waren. Wir möchten Sie gerne in dieser Ausnahmesituation unterstützen.

Im Folgenden möchten wir Ihnen einen Überblick geben, welche tagesaktuellen Hilfen von Bund, Ländern und Gemeinden für Unternehmen, Selbständige und freiberuflich Tätige angeboten werden.

KURZARBEITERGELD

Wenn Unternehmen aufgrund von Umsatzeinbrüchen Kurzarbeit anordnen müssen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden.

Die Bundesregierung hat ein Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (Gesetz vom 13. März 2020, BGBl. I 2020, S. 493 ff.) verabschiedet. Diese Neuerungen werden derzeit umgesetzt und sollen nach einer Ankündigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales rückwirkend ab 1. März 2020 gelten.

Wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei 30 Prozent der Belegschaft.

Auf den Abbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.

Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.

Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.

Das Verfahren ist zweistufig: Bei der Bundesagentur für Arbeit muss die Kurzarbeit zunächst angezeigt werden. Die Arbeitsagentur prüft in einem ersten Schritt, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind, und der betroffene Unternehmer erhält einen Bescheid, ob dem Antrag zugestimmt wird oder ob er abgelehnt wird.

Sofern dem Antrag zugestimmt wird, müssen die Leistungen von den Unternehmen zunächst an die Mitarbeitenden ausgezahlt werden. Für jeden Monat muss ein Antrag auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes gestellt werden. Daraufhin erhält der Arbeitgeber die Erstattung über die Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt.

Arbeitgeber können Kurzarbeitergeld nur für solche Arbeitnehmer beantragen, die auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Auch Teilzeitbeschäftigte und Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld erhalten.

Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die sozialversicherungsrechtlich als Unternehmer gelten und für die deswegen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt werden, können insoweit leider kein Kurzarbeitergeld beantragen.
Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Beschäftigte in Kurzarbeit (= vollständige Reduzierung der Arbeitszeit) erhalten grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Netto-Entgelts. Soweit Arbeitszeit und damit auch Entgelt nicht vollständig entfallen, sondern lediglich reduziert werden, besteht nur ein anteiliger Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben zudem geringfügig Beschäftigte („Minijobber“), Rentner, Bezieher von Krankengeld und Auszubildende.

LIQUIDITÄTSHILFEN FÜR UNTERNEHMEN, SELBSTSTÄNDIGE UND FREIBERUFLER

Sowohl das Bundes-Wirtschaftsministerium als auch das NRW-Wirtschaftsministerium hat Soforthilfen versprochen. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um Liquiditätshilfen, die über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder über die Bürgschaftsbank des Landes NRW beantragt werden müssen.

Im Regelfall wird das so aussehen, dass die „Hausbank“ (diejenige Bank oder Sparkasse, zu der Sie als Unternehmen in laufender Geschäftsbeziehung stehen) einen Kredit vergibt, der im Regelfall zu 90% über eine Bürgschaft der KfW oder der Bürgschaftsbank NRW abgesichert wird. Um die Liquiditätsbereitstellung zu beschleunigen, eröffnet der Bund die Möglichkeit, dass die Bürgschaftsbanken Entscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von 3 Tagen treffen können. Eine Vorabanfrage für ein Finanzierungsvorhaben können die Hausbanken (oder auch die Unternehmen selbst) über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken stellen. Die Bürgschaftsbank verspricht eine Rückmeldung innerhalb von 48 Stunden.

Dabei handelt es sich - leider - mit heutigem Stand (21.3.2020) allerdings lediglich um Liquiditätshilfen in Form von Kreditprogrammen, das heißt um Darlehen, die insoweit selbstverständlich irgendwann auch wieder zurückgezahlt werden müssen.

Es wird von der Bundesregierung zurzeit überlegt, ob Programme in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse aufgelegt werden können (Bundesfinanzmister Olaf Scholz am 16.3.2020 im Handelsblatt: „Wir arbeiten an einem Notfallfonds, der sich an kleinere und mittelständische Unternehmen richtet. Damit soll z.B. bei Verbindlichkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen geholfen werden.“). Hierüber ist aber mit heutigem Stand (21.3.2020) noch nichts Genaueres bekannt. Nach den uns zurzeit vorliegenden Informationen wird hierüber ab dem 23.3.2020 Näheres bekannt werden. Hierüber halten wir Sie auf dem laufenden, sobald uns dazu Einzelheiten vorliegen.

REGELUNGEN NACH DEM INFEKTIONSSCHUTZGESETZ

Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, können nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes bei der zuständigen Behörde einen Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden, nicht gedeckten Betriebsausgaben beantragen.

„Zuständige Behörde“ in diesem Sinne ist im Regelfall das örtliche Gesundheitsamt.

Wer also aufgrund behördlicher Auflagen infolge infektionsschutzrechtlicher Gründe einem Tätigkeitsverbot, oder einer Quarantäne unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein, kann möglicherwiese auf Antrag eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten. Voraussetzung ist insoweit aber zwingend, dass das Tätigkeitsverbot bzw. die Quarantäne aufgrund behördlicher Auflage ausgesprochen wurden.

Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Bei Selbständigen berechnet sich der Verdienstausfall pro Monat nach einem Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)). Nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ist der ermittelte Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit maßgeblich. Als Nachweis dient der letzte Einkommensteuerbescheid. Darüber hinaus können Aufwendungen für die private soziale Sicherung geltend gemacht werden.

Ein Entschädigungsanspruch besteht allerdings u.a. nicht für

  • Eltern ohne Tätigkeitsverbot, deren Kinder wegen eines Besuchsverbots gemäß Infektionsschutzgesetz keine KiTa besuchen dürfen
  • bei anderweitigem, entlohntem Einsatz im Betrieb
  • für die Zeit einer Krankschreibung oder Krankmeldung
  • für Auszubildende, die aus einem in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen (gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BBiG)

Bei Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber für maximal 6 Wochen die Lohnfortzahlung übernehmen. Die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht weiterhin. Die jeweiligen Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) trägt das jeweilige Bundesland. Für die ausgezahlten Beträge können Arbeitgeber beim zuständigen Gesundheitsamt einen Erstattungsantrag stellen.

Im Hinblick auf Entschädigungen für Betriebsschließungen, Veranstaltungsverbote u. ä. aufgrund behördlicher Anordnung, aber ohne unmittelbare infektionsrechtliche Gründe, ist der Wortlaut des Infektionsschutzgesetzes leider nicht eindeutig. Die zuständigen Landesbehörden vertreten jedoch derzeit einhellig die Auffassung, dass auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes in diesen Fällen kein Anspruch auf Entschädigung besteht. Insoweit bedeutet das zurzeit wohl leider, dass nach der aktuellen Lage davon auszugehen ist, dass solche Anträge abschlägig beschieden würden. Die Rechtslage müsste dann von den Gerichten geklärt werden.

Nicht geregelt ist bislang zudem leider die Lage bei solchen Unternehmern, die selbst nicht von einer Quarantäne betroffen sind, denen aber die Umsätze wegbrechen. Für sie kann aber möglicherweise der von Bundesfinanzminister

Bundesfinanzminister Olaf Scholz in Aussicht gestellte Notfallfonds für kleine und mittelständische Unternehmen interessant sein, der bei Verbindlichkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen helfen soll. Einzelheiten sind uns hierzu jedoch bisher nicht bekannt (she. vorstehend).

BETRIEBSUNTERBRECHUNGSVERSICHERUNG ODER BETRIEBSSCHLIESSUNGSVERSICHERUNG

Wenn Sie für Ihr Unternehmen eine Betriebsunterbrechungsversicherung oder eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben und Ihr Unternehmen von Auflagen betroffen sein sollte, die eine Schließung oder Unterbrechung des Geschäftsbetriebes zur Folge hat, prüfen Sie bitte mit Ihrer Versicherung oder Ihrem Versicherungsvertreter, inwieweit diese Versicherung für finanzielle Ausfälle aufkommt.

Manche Versicherungen bieten leider aufgrund ihrer Versicherungsbedingungen in Fällen „höherer Gewalt“ keine Leistungen. Inwieweit seuchenbedingte Betriebsunterbrechungen oder Betriebsschließungen unter Fälle „höhere Gewalt“ zu rechnen sind, sollte dem Versicherungsvertrag zu entnehmen sein. Ob eine vertragliche „Force-Majeure-Klausel“ (frz. für höhere Gewalt) im Zuge der Corona-Krise greift, kommt auf bestimmte Voraussetzungen an. Im Zweifel nehmen Sie bitte auch zu dieser Frage Kontakt zu Ihrer Versicherung oder Ihrem Versicherungsvertreter auf.

REGELUNGEN FÜR INSOLVENZGEFÄHRDETE UNTERNEHMEN

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat im Laufe der vergangenen Woche eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 vorbereitet, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten. Als Vorbild hierfür dienen Regelungen, die anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 getroffen wurden.

Eine Verordnungsermächtigung soll dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ermöglichen, die Lockerung des Insolvenzrechts ggfls. bis Ende März 2021 zu verlängern. Die Insolvenzordnung soll in der kommenden Woche in einem Maßnahmengesetz vom Bundestag kurzfristig geändert werden.

STEUERZAHLUNGEN UND SONSTIGE ÖFFENTLICHE ABGABEN

Um Unternehmen, die durch die Corona-Krise unmittelbar in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, zu entlasten, haben sich das Bundesfinanzministerium (BMF) und die Länderfinanzbehörden auf umfangreiche Maßnahmen geeinigt (BMF-Schreiben vom 19. März 2020 und gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. März 2020).

Die wesentlichsten Punkte dieser Übereinkommen sind:

  • Möglichkeit der Stundung für Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer für nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse. Die entstandenen Schäden müssen nicht zwingend im Einzelnen wertmäßig nachgewiesen werden. Anträge auf Stundungen für nach dem 31. Dezember 2020 fällige Steuern müssen allerding besonders begründet werden. Solche Anträge können wir für Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen.

  • eine Stundung der Gewerbesteuer muss bei den zuständigen Kommunen/Gemeinden beantragt werden. Diese unterliegen zwar nicht den Weisungen der Bundes- und der Landesfinanzbehörden. Erfahrungsgemäß wird solchen Anträgen aber stattgegeben, wenn das Finanzamt dem für Einkommen- Körperschaft- und Umsatzsteuer zugestimmt hat.

  • die Stundung von Lohnsteuer ist nicht möglich, da es sich nach Auffassung der Finanzbehörden hierbei um Steuern handelt, die von den Lohn-/Gehaltszahlungen der Arbeitnehmer einbehalten werden.

  • Nach den uns zurzeit vorliegenden Informationen soll auf Stundungszinsen verzichtet werden, soweit die Steuerstundungen auf Anträgen basieren, die infolge der Corona-Krise bewilligt werden

  • Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen wie etwa Kontopfändungen bis zum 31. Dezember 2020, solange der Steuerschuldner von den Auswirkungen des Corona-Virus unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist.

Im Hinblick auf weitere Erleichterungen bei der Umsatzsteuer sind noch keine weiteren Maßnahmen bekannt. Dem Vernehmen nach sind eine Verlängerung von Abgabefristen für Umsatzsteuervoranmeldungen oder eine generelle Umstellung zu quartalsweisen Voranmeldungen im Gespräch. Ebenfalls soll ggfls. die Möglichkeit geschaffen werden, die bereits geleisteten Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen erstatten zu lassen (Stand: 19.3.2020). Genaueres hierzu soll zu Wochenbeginn der 12. Kalenderwoche (ab dem 23.3.2020) bekanntgegeben werden.

BETRIEBSPRÜFUNGEN, STEUERLICHE FRISTEN, ZAHLUNG VON SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGEN

Hierzu sind nach den uns aktuell vorliegenden Informationen (noch) keine Erleichterunsgvorschriften vorgesehen. Das bedeutet, dass bis auf Weiteres angekündigte Betriebsprüfungen von den Finanzämtern begonnen und/oder zuende geführt werden. Fristen für Steuerzahlungen gelten b.a.W. unverändert weiter.

Nach unseren aktuellen Beobachtungen arbeiten die Steuerprüfer allerdings nahezu ausnahmslos entweder von zuhause aus oder erledigen die Betriebsprüfungen „an Amtsstelle“, d. h. im Finanzamt. Die Unternehmen selbst werden ebenso wenig aufgesucht wie auch wir als steuerliche Berater.

In begründeten Fällen werden wir aber möglicherweise „aus Billigkeitsgründen“ eine Verschiebung oder Unterbrechung einer Betriebsprüfung beantragen können, wenn aufgrund Corona-bedingter Vorfälle ein solcher Antrag gerechtfertigt erscheint.

Leider heißt es aber auch hier „aufgeschoben ist nicht aufgehoben“. Soll bedeuten, dass aufgrund der Corona-Krise sicherlich nicht damit zu rechnen sein wird, dass eine beabsichtigte Betriebsprüfung denn nun überhaupt nicht stattfinden wird – bestenfalls beginnt sie zu einem späteren Zeitpunkt oder wird nach Unterbrechungen entsprechend später beendet werden.

Für Sozialversicherungsprüfungen gilt seit dem 16.3.2020, dass der Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung Bund Prüfungen bei Arbeitgebern und Steuerberatern vor Ort derzeit nicht mehr durchführt. Soweit Prüfungshandlungen stattfinden, geschieht dies im Rahmen der Übersendung oder Übermittlung von Unterlagen und Daten, insbesondere im Rahmen der elektronisch unterstützen Betriebsprüfung. Diese Anordnung gilt lt. dem Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung bis auf Weiteres.

Sollten Sie aus Gründen der Corona-Krise Steuerzahlungen nicht fristgerecht zahlen können, nehmen Sie bitte unverzüglich Kontakt zu uns auf, damit wir für Sie Fristverlängerungen, Ratenzahlungen oder Ähnliches beantragen können. Es ist nach den derzeitig verfügbaren Informationen davon auszugehen, dass die Finanzämter angewiesen werden, über solche Anträge großzügig zu entscheiden.
Derzeit wird von den zuständigen Stellen auch geprüft, ob für Unternehmen nach dem Vorbild der Erleichterungen bei der Flutkatastrophe im Jahr 2013 ebenfalls Erleichterungen an dem heute geltenden Verfahren u. a. der Stundung der Beitragszahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge geschaffen werden. Offen ist derzeit aber noch, ob solche Regelungen kommen.

Die Möglichkeit einer Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Sozialgesetzbuches geregelt. Danach dürfen Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde. Eine Stundung darf allerdings nicht gewährt werden, wenn eine Gefährdung des Anspruches eintreten würde. Das ist der Fall, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann. Die Stundung setzt einen entsprechenden Antrag des Unternehmens voraus, wobei das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen zu belegen ist.

Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen.

Auch hierbei helfen wir Ihnen im Bedarfsfall gerne.

HILFEN FÜR FREIWILLIG GESETZLICH KRANKENVERSICHERTE SELBSTSTÄNDIGE

Aktuell wird noch geprüft, wie das heute geltende Beitragsermäßigungsverfahren in der gesetzlichen Krankenversicherung für Selbstständige aufgrund der Corona-Krise erleichtert bzw. angepasst wird.

Bis auf Weiteres gilt Folgendes:

Reduzierungen der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung sind grundsätzlich möglich. Allerdings wird für die Berechnung der Beiträge - im Jahr 2020 - eine monatliche Mindesteinnahme von 1.061,67 Euro zugrunde gelegt.

Bei sich verändernden Einnahmen um mehr als 25 Prozent können in der gesetzlichen Krankenkasse versicherte hauptberufliche Selbstständige bei ihren Krankenkassen eine Beitragsermäßigung beantragen. Das reduzierte Arbeitseinkommen muss aber nachgewiesen werden. Bei den Krankenkassen sind entsprechende Formulare erhältlich.

Ein Antrag auf Beitragsentlastung wirkt sich heute immer erst ab dem Folgemonat der Antragstellung aus.

Für in einer privaten Krankenversicherung Versicherte gilt das nicht. Hier gilt der versicherungsvertraglich vereinbarte Beitrag. Dieser ist bei privaten Krankenversicherungsunternehmen grundsätzliche unabhängig vom Einkommen, sondern richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsumfang.

AUSHILFEN UND „MINIJOBBER“

Die von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung veröffentlichten "Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)" gelten b. a. W. unverändert fort.

Demnach kann ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der jährlichen Entgeltgrenze von 5.400 Euro zulässig sein. Ein nicht vorhersehbares Überschreiten im vorgenannten Sinne liegt auch dann vor, wenn Arbeitgeber aufgrund der aktuellen Corona-Krise gezwungen sind, ihre 450-Euro-Minijobber häufiger einzusetzen als ursprünglich vereinbart. Der Status der geringfügig entlohnten Beschäftigungen bleibt in diesen Fällen trotz Überschreitung der jährlichen Entgeltgrenze von 5.400 Euro bestehen. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen.

Der Jahreszeitraum ist in der Weise zu ermitteln, dass vom letzten Tag des zu beurteilenden Beschäftigungsmonats ein Jahr zurückgerechnet wird. Als Monat gilt der Entgeltabrechnungszeitraum (Kalendermonat). Monate, in denen die monatliche Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro vorhersehbar überschritten wird (z. B. aufgrund saisonaler Mehrarbeit), sind hierbei unberücksichtigt zu lassen. Das Zeitjahr entspricht einem Zeitraum von 12 Monaten, welcher mit dem Kalendermonat endet, für den aktuell die Beurteilung des Versicherungsstatus wegen nicht vorhersehbaren Überschreitens erfolgen soll. In diversen Beispielen wird diese Regelung zudem transparent beschrieben.

Laut der Bundesknappschaft/Minijob-Zentrale ist die Höhe des Verdienstes für die 3 Monate unbeachtlich. Wichtig ist es trotz der Krise für die spätere Betriebsprüfung alles ordnungsgemäß zu dokumentieren.

Wie bereits vorstehend erwähnt, haben Mini-Jobber keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Für diese können im Fall einer Erkrankung aber Anträge auf Erstattung im U1-Verfahren oder aber bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Erstattung nach dem Infektionsschutzgesetz gestellt werden.

BITTE BLEIBEN SIE GESUND!

Wir hoffen, Ihnen mit dieser Zusammenfassung einen generellen Überblick über die aktuell bestehenden Angebote und Möglichkeiten geben zu können. Aber leider können wir in dieser Information nicht auf alle Fragen und Einzelfälle umfassend eingehen. Die Informationen haben wir nach bestem Wissen und Gewissen für Sie zusammengetragen. Sie basieren auf dem uns bekannten Stand vom Samstag, dem 21.3.2020, 15 Uhr. Die Rahmenbedingungen ändern sich aber fortlaufend, weil die Bundesregierung, die Landesregierungen und die diversen Behörden ständig neue Maßnahmen beschließen oder Änderungen bestehender Maßnahmen beschließen. Insoweit bitten wir um Verständnis, dass wir für die Richtigkeit, die Aktualität und die Vollständigkeit der vorstehenden Ausführungen keine Gewähr übernehmen können.

Bitte sprechen Sie uns für Einzelfragen, die hier nicht behandelt werden konnten, gerne an. Rechtliche Beratungen dürfen wir, über den Umfang der steuerlichen Beratung hinaus, nicht durchführen.

Wir hoffen - wie Sie vermutlich auch - dass diese Ausnahmesituation baldmöglichst beendet ist.

Bei Rückfragen stehen wir selbstverständlich gerne zu Ihrer Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Kfm. Roland Beckers
Steuerberater