Pflicht zur Nachrüstung von elektr. Aufzeichnungsgeräten

Pflicht zur Nachrüstung von elektronischen Aufzeichnungsgeräten
mit technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) verlängert

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 wurde mit § 146a AO eine gesetzliche Regelung geschaffen, mit der künftig die Manipulationssicherheit elektronischer Aufzeichnungssysteme gewährleistet werden soll. Mit dem BMF-Schreiben vom 6.11.2019 (IV A 4- S 0319/19/10002) hat das Bundesfinanzministerium eine Nichtbeanstandungsregelung erlassen, nach der es nicht beanstandet wird, wenn elektronische Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30.9.2020 noch nicht über die nach § 146a AO erforderlichen technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) verfügen.
Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie kommt es aber offenbar momentan zu Engpässen bei der notwendigen technischen Nachrüstung der Kassensysteme.
Dennoch sieht das Bundesfinanzministerium keine Notwendigkeit, diese Frist zu verlängern. Allerdings haben das Land Nordrhein-Westfalen und einige weitere Ländern eine Regelung getroffen, nach der elektronische Aufzeichnungsgeräte ohne TSE über die bisherige Frist hinaus (unter bestimmten Voraussetzungen) längstens bis zum 31.3.2021 weiterhin nicht beanstandet werden.