Corona-Hilfen – Update (Stand: 15. 5. 2020, 9 Uhr)
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Soforthilfe für Gründer erweitert, und zwar um Personen, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 11.03.2020 ihre Waren und Dienstleistungen am Markt angeboten haben.
Diese Fördermöglichkeit steht Gründerinnen und Gründern zu, die ihr Unternehmen nach dem 31.12.2019 gestartet haben, wenn sie durch die Corona-Krise unverschuldet in eine Notlage geraten sind. Entsprechende Anträge können ab sofort gestellt werden. Dazu müssen die Antragsteller bele-gen, dass sie bis zum 11. März 2020 bereits Umsätze erzielten oder mindestens ein Auftrag durch einen Kunden vorlag. Antragsberechtigt sind auch Gründer, wenn sie bereits eine langfristige oder dauerhaft wiederkehrende betriebliche Zahlungsverpflichtung eingegangen sind, z. B. ein Pachtvertrag für ein Ladenlokal.
Entsprechende Unterlagen legen die Gründer dem Steuerberater vor, der das Formular in einem von Anfang bis Ende digitalen Verfahren ausfüllt und absendet. Zugrunde gelegt werden die Umsätze aus dem Vormonat oder bei Unternehmen, die noch nicht durchgehend im Februar 2020 wirtschaftlich aktiv waren, die Umsätze aus dem Zeitraum der bisherigen Geschäftstätigkeit umgerechnet auf einen Monat (30 Tage).
Das entsprechende Antragsformular ist unter folgendem Link abrufbar:
https://soforthilfe-corona.nrw.de/lip/form/display.do?%24context=94769DE1B3D7177B0063
Details zu den Voraussetzungen und weitere Hinweise zum Verfahren finden Sie hier:
http://gruender-soforthilfe-corona.nrw.de
Zudem hat die Bundesregierung beschlossen, zeitweise den Umsatzsteuersatz in der Gastronomie zu senken. Die Mehrwertsteuersenkung soll Gastronomiegewerbe in der Zeit der Wiederöffnung unterstützen. Für die Zeit vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 soll der Umsatzsteuersatz für die Abgabe von Speisen, die zum Verzehr „an Ort und Stelle“ verkauft werden, temporär von bisher 19% auf 7% abgesenkt werden. Das gilt allerdings nicht für den Verkauf von Getränken!
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/corona-steuerhilfegesetz-1750228
Als weitere Maßnahme wurde von der Bundesregierung beschlossen, Aufstockungszahlungen zum Kurzar-beitergeld, die Unternehmen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 geleistet ha-ben, steuerfrei bleiben. Voraussetzung ist, dass Aufstockungsbetrag und Kurzarbeitergeld zusammen 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Wird mehr gezahlt, muss nur der darüber hinaus gehende Teil versteuert werden. Das entspricht der Regelung im Sozialversicherungsrecht und sorgt dafür, dass die Zahlungen ungeschmälert bei den Beschäftigten ankommen.
Insbesondere mit Blick auf die Saisonkräfte in der Landwirtschaft, die aufgrund der Corona-Pandemie voraussichtlich in deutlich geringerer Anzahl zur Verfügung stehen werden, findet eine Anhebung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober 2020 auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage statt. Bisher betrugen die Grenzen für diese sog. Minijobs drei Monate oder 70 Arbeitstage.
Für eine kurzfristige Beschäftigung werden unter anderem keine Beiträge zur Rentenversicherung ge-zahlt und somit auch keine Rentenanwartschaften erworben. Die Höhe des Verdienstes spielt grundsätz-lich keine Rolle. Maßgeblich ist, dass die Beschäftigung von vornherein vertraglich oder aufgrund ihrer Eigenart befristet ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Abs. 22 UStG soll auf Grund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden. Die ursprüngliche Regelung hatte vorgesehen, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts, die von der Optionsregelung Gebrauch gemacht hatten, bereits zum 1. Januar 2021 ihre Leis-tungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen hatten. Im Fokus der Verlängerung stehen zwar insbesondere die Kommunen, mangels ausdrücklicher Einschränkungen gilt das jedoch für alle von § 27 Abs. 22 UStG betroffenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, also beispielsweise auch Kirchengemeinden.
Bei Rückfragen stehen wir selbstverständlich gerne zu Ihrer Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Kfm. Roland Beckers
Steuerberater
BITTE BLEIBEN SIE GESUND!