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Nachrüstung von elektronischen Aufzeichnungsgeräten
Pflicht zur Nachrüstung von elektronischen Aufzeichnungsgeräten
mit technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) verlängert
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 wurde mit § 146a AO eine gesetzliche Regelung geschaffen, mit der künftig die Manipulationssicherheit elektronischer Aufzeichnungssysteme gewährleistet werden soll.
Mit dem BMF-Schreiben vom 6.11.2019 (IV A 4- S 0319/19/10002) hat das Bundesfinanzministerium eine Nichtbeanstandungsregelung erlassen, nach der es nicht beanstandet wird, wenn elektronische Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30.9.2020 noch nicht über die nach § 146a AO erforderlichen technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) verfügen.
Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie kommt es aber offenbar momentan zu Engpässen bei der notwendigen technischen Nachrüstung der Kassensysteme.
Dennoch sieht das Bundesfinanzministerium keine Notwendigkeit, diese Frist zu verlängern. Allerdings haben das Land Nordrhein-Westfalen und einige weitere Ländern eine Regelung getroffen, nach der elektronische Aufzeichnungsgeräte ohne TSE über die bisherige Frist hinaus (unter bestimmten Voraussetzungen) längstens bis zum 31.3.2021 weiterhin nicht beanstandet werden.
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