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Versandhandelsregelung

One-Stop-Shop-Verfahren im B2C-Geschäft

Wichtige Neuerungen für Online-Händler:

Ab dem 1.7.2021 tritt eine neue umsatzsteuerliche Regelung in Kraft, die für solche Online-Händler be- deutsam ist, die Waren von Deutschland aus in andere EU-Länder an private Endverbraucher verkaufen. Diese, sogenannte „Versandhandelsregelung“ findet sich in dem neu gefassten und ab 1.7.2021 geltenden § 3c des Umsatzsteuergesetzes.

Die nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich auf den Fall eines deutschen Online-Händlers, der im EU- Ausland kein Lager unterhält. Betrachtet werden soll also ausschließlich der Versandhandel von einer in- ländischen, deutschen Betriebsstätte aus.

Wer ist betroffen?

Die Neuregelung gilt ausschließlich den Verkauf an private Endverbraucher in das EU-Ausland (sogenann- tes B2C-Geschäft, „Business to Customer“). Solchen privaten Endverbrauchern ist gleichgestellt die Liefe- rung an bestimmte, im Ausland ansässige nicht steuerpflichtige juristische Personen.

Die gleichen Regelungen wie für die Lieferungen von Waren in andere EU-Ländern gelten für digitale Leis- tungen, z. B. das Einräumen der Möglichkeit eines Downloads gegen Gebühr (PodCasts, Streaming von Musik und Videos usw.).

Das neue Verfahren wird als „One-Stop-Shop“, abgekürzt „OSS“ bezeichnet, oder auch als „innergemein- schaftliche Fernverkäufe“ bezeichnet oder „Versandhandelsregelung“ genannt.

Worum geht es?

Die neue Regelung erleichtert die zum Teil komplizierten und innerhalb der Europäischen Union wenig einheitlichen Einzelvorschriften. Das bedeutet aber leider nicht, dass das neue Verfahren einfacher, weni- ger bürokratisch oder sogar anwenderfreundlicher sein soll.

Bei dem bisherigen Verfahren gab es für jedes einzelne EU-Land eine sogenannte „Lieferschwelle“. Die war im Regelfall von EU-Land zu EU-Land unterschiedlich festgelegt. Überschreitet ein Händler diese be- tragsmäßige Grenze, so wurde der Händler in dem anderen EU-Land umsatzsteuerpflichtig. Man musste sich also in dem anderen EU-Land für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen, man musste dort im Regelfall einen steuerlichen Vertreter bestellen, welcher die Steuerangelegenheiten in dem anderen EU- Land regelte und musste in diesem Land seine dortige Umsatzsteuer bezahlen.