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Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
Ab 2020 gibt es eine steuerliche Förderung für private Hauseigentümer, die ihre Immobilie energetisch sanieren lassen.
Je Objekt beträgt die Steuerermäßigung 20 Prozent der Aufwendungen, insgesamt maximal 40.000 Euro. Der Abzug der Förderung erfolgt in Form eines Steuerabzugs von der Steuerschuld, verteilt über drei Jahre.
Die Steuerermäßigung gilt für energetische Sanierungsmaßnahmen, mit denen nach dem 31.12.2019 begonnen wurde. Geregelt ist das in dem neuen § 35c EStG.
Die Förderung kann für die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren, die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung einer Heizungsanlage, der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen beantragt werden. Zudem können auch Aufwendungen für so genannte Energieberater abgesetzt werden.
Das beauftragte Unternehmen muss dem Hauseigentümer eine Bescheinigung ausstellen, die der Steuererklärung beigefügt werden muss. Den Steuervorteil gibt es nur bei Vorlage dieser Bescheinigung!
Dafür muss ein amtlicher Vordruck verwendet werden, den das Bundesfinanzministerium am 31.3.2020auf seiner Homepage veröffentlicht hat:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2020-03-31-steuerermaessigung-fuer-energetische-massnahmen-bei-zu-eigenen-wohnzwecken-genutzten-gebaeuden.html
Die konkreten Mindestanforderungen sind in einer gesonderten Rechtsverordnung festgelegt, der „Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – EsanMV“
Bescheinigungsberechtigt ist jedes ausführende Fachunternehmen, welches die Anforderungen des § 2 der ESanMV erfüllt.
Klarstellend für diese Maßnahmen gilt, dass sie neben der weiterhin bestehenden Abzugsmöglichkeit für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen möglich ist – allerdings viel weitergehend, weil nach § 35c EStG auch die Materialkosten abgesetzt werden können!
Für Rückfragen stehe ich gerne zu Ihrer Verfügung
Herzliche Grüße
Roland Beckers
Steuerberater
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