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Corona Infos Teil 3 – Steuerliche Hilfen
Steuerliche Hilfen aufgrund der Corona-Maßnahmen
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum Ende der vergangenen Woche hat das Finanzministerium des Landes NRW ein Paket steuerlicher Sofortmaßnahmen verabschiedet. Hierbei geht es im Wesentlichen darum, den von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen
UNBÜROKRATISCH UND SOFORT LIQUIDITÄT ZU VERSCHAFFEN
Hierbei handelt es vor allem um die Möglichkeit, die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer 2020 erstat-ten zu lassen. Diese Sondervorauszahlung müssen Unternehmer leisten, die ihre Umsatzsteuervoran-meldungen monatlich abgeben müssen und hierbei eine sogenannte „Dauerfristverlängerung“ in An-spruch nehmen möchten. Das heißt, die Frist zur Abgabe der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen um einen Monat hinausschieben zu dürfen.
Für 2020 war die Sondervorauszahlung bereits zum 10.2.2020 zu leisten. Sie sollte also bereits in den letzten Tagen von Ihnen überwiesen worden sein oder seitens der Finanzverwaltung bereits von Ihrem Konto abgebucht worden sein.
Üblicherweise wird diese Sondervorauszahlung erst zum Jahresende mit der dann fälligen, monatlichen Umsatzsteuer für den Dezember wieder verrechnet. Aufgrund des eingangs erwähnten Maßnahmenpa-ketes besteht nun ausnahmsweise die Möglichkeit, sich mit sofortiger Wirkung die bereits für 2020 geleis-tete Sondervorauszahlung wieder erstatten zu lassen.
Wir würden für Sie gerne einen solchen Antrag stellen, um Ihnen kurzfristig diese Liquidität zurückzuholen.
Wir bitten wir Sie deshalb um eine sehr kurzfristige Rückäußerung, ob wir für Sie diesen Antrag stellen sollen oder nicht.
Bei Rückfragen stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Kfm. Roland Beckers
Steuerberater
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